§ 20
In Kraft seit 14. Juli 2025
Up-to-date
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen für alle übrigen, nicht unter die §§ 17 bis 19 fallenden Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst (§ 16) beträgt die Gebühr je Funksender einmalig 200 Euro.
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