BundesrechtVerordnungenTelekommunikationsgebührenverordnung 2025§ 19

§ 19

In Kraft seit 14. Juli 2025
Up-to-date

Für die Errichtung von Satellitenfunkanlagen beträgt die Gebühr

1. für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes je Satellitenfunkanlage im Falle der Koordinierung 2 100 Euro;

2. für die Zuteilung eines Sendefrequenzbandes je Satellitenfunkanlage im Falle der Nicht-Koordinierung 110 Euro.

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