§ 17
In Kraft seit 14. Juli 2025
Up-to-date
(1) Für den festen und den beweglichen Landfunkdienst, soweit dieser nicht unter § 18 fällt, beträgt die Gebühr ein Zwölftel der sich gemäß § 9 ergebenden Gebühr.
(2) Erfordert die Frequenzzuteilung gemäß Abs. 1 eine Frequenzkoordinierung mit dem Ausland, ist die doppelte Zuteilungsgebühr zu entrichten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden