§ 16 Frequenznutzungsgebühren für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst
In Kraft seit 14. Juli 2025
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Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen für alle übrigen, nicht unter die §§ 9 bis 15 fallenden Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO-Funk; Radio Regulations; Edition 2020; abrufbar unter „https://www.itu.int/pub/R-REG-RR“) beträgt die Gebühr je Funksender jährlich 240 Euro.
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