§ 12 Frequenznutzungsgebühren für Radaranlagen
In Kraft seit 14. Juli 2025
Up-to-date
TKGV 2025
Gliederung
2. Abschnitt Frequenznutzungsgebühren
§ 12 Frequenznutzungsgebühren für Radaranlagen
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Radaranlage beträgt die Gebühr jährlich 500 Euro.
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