BundesrechtVerordnungenDatensicherheitsverordnung§ 3

§ 3Ausnahmen

Die Bestimmungen des 3. Abschnittes sind nicht anzuwenden

1. in den Fällen des § 98 TKG 2003,

2. bei Gefahr in Verzug in den Fällen des § 99 Abs. 5 Z 3 und 4 TKG 2003,

3. bei der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß §§ 134 ff der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2011, und

4. bei der Übermittlung von begleitenden Rufdaten im Rahmen einer Überwachung von Nachrichten.

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