§ 3 Ausnahmen
In Kraft seit 06. Dezember 2011
Up-to-date
§ 3 Ausnahmen — TKG-DSVO
Die Bestimmungen des 3. Abschnittes sind nicht anzuwenden
1. in den Fällen des § 98 TKG 2003,
2. bei Gefahr in Verzug in den Fällen des § 99 Abs. 5 Z 3 und 4 TKG 2003,
3. bei der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß §§ 134 ff der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2011, und
4. bei der Übermittlung von begleitenden Rufdaten im Rahmen einer Überwachung von Nachrichten.