§ 3 Ausnahmen
§ 3 Ausnahmen — TKG-DSVO
§ 3 Ausnahmen — TKG-DSVO
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 402/2011
Inkrafttretungsdatum
06. Dezember 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40134292
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Bestimmungen des 3. Abschnittes sind nicht anzuwenden
1. in den Fällen des § 98 TKG 2003,
2. bei Gefahr in Verzug in den Fällen des § 99 Abs. 5 Z 3 und 4 TKG 2003,
3. bei der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß §§ 134 ff der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2011, und
4. bei der Übermittlung von begleitenden Rufdaten im Rahmen einer Überwachung von Nachrichten.
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