BundesrechtVerordnungenDatensicherheitsverordnung§ 2

§ 2Begriffsbestimmungen

(1) Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten sowie – soweit sie in Verbindung mit den zuvor genannten Datenkategorien verarbeitet werden – Stammdaten werden bezeichnet als

1. „Betriebsdaten“, soweit diese für den Anbieter für die in § 99 Abs. 2 und 3 TKG 2003 erfassten Zwecke notwendig sind;

2. „Vorratsdaten“, soweit diese vom Anbieter ausschließlich aufgrund der Verpflichtung gemäß § 102a TKG 2003 für die in § 102b TKG 2003 genannten Zwecke vorrätig gespeichert werden (§ 92 Abs. 3 Z 6b TKG 2003).

(2) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1. „Anbieter“ Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten,

2. „Vorratsdatenbank“ eine Datenbank zur Speicherung von Vorratsdaten.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen