BundesrechtVerordnungenDatensicherheitsverordnung3. Abschnitt Datensicherheit bei der Übermittlung von betriebsnotwendigen Verkehrs- und Standortdaten und Vorratsdaten zu Auskunftszwecken an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden§ 16

§ 16Sicherheitsniveau der Anbindung

In Kraft seit 06. Dezember 2011
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