BundesrechtVerordnungenDatensicherheitsverordnung3. Abschnitt Datensicherheit bei der Übermittlung von betriebsnotwendigen Verkehrs- und Standortdaten und Vorratsdaten zu Auskunftszwecken an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden§ 14

§ 14Zugangsberechtigte Behörden

In Kraft seit 19. August 2016
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