§ 10 Einrichtung und Betrieb der Durchlaufstelle – Auftraggeber und Durchführung
§ 10 Einrichtung und Betrieb der Durchlaufstelle – Auftraggeber und Durchführung — TKG-DSVO
§ 10 Einrichtung und Betrieb der Durchlaufstelle – Auftraggeber und Durchführung — TKG-DSVO
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 402/2011
Inkrafttretungsdatum
06. Dezember 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40134299
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Einrichtung und der Betrieb der Durchlaufstelle sowie die Zertifikatsverwaltung und die Datensicherheit liegen in der Verantwortung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Die Einrichtung, die Zertifikatsverwaltung und der Betrieb der Durchlaufstelle erfolgen durch die Bundesrechenzentrum GmbH. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist funktionell Dienstleister im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 jeweils für den Auftraggeber, für dessen Anwendung Daten an die Durchlaufstelle übergeben oder von der Durchlaufstelle übernommen werden.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich zur Auditierung der tatsächlichen Umsetzung der technischen Spezifikation durch die Bundesrechenzentrum GmbH eines Dienstleisters bedienen.
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