§ 1 Regelungsgegenstand
In Kraft seit 15. Juni 2022
Up-to-date
Diese Verordnung bestimmt die elektronische Form, die von Anbietern von Telekommunikationsdiensten bei der Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 133 Abs. 1 TKG 2021 einzuhalten ist.
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