§ 9 Übermittlung detaillierter toxikologischer Informationen
In Kraft seit 15. Januar 2010
Up-to-date
Jeder gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung Meldepflichtige hat dem Bundesministerium für Gesundheit oder der Europäischen Kommission über Anforderung innerhalb von drei Werktagen die ihm vorliegenden Informationen über die gesundheitlichen Auswirkungen ( Anlage III) der bei der Herstellung eines Tabakerzeugnisses verwendeten Inhaltsstoffe, einschließlich der zu Grunde liegenden Rohdaten, zu übermitteln.
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