§ 5 Geschäftsstelle
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
TGD-VO 2009
Gliederung
2. Abschnitt Organisation und Aufgaben von Tiergesundheitsdiensten
§ 5 Geschäftsstelle
Zur Sicherstellung der Funktion und zur Organisation der Aufgaben des Tiergesundheitsdienstes ist in jedem Tiergesundheitsdienst eine Geschäftsstelle als Verwaltungszentrum einzurichten.
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