§ 4 Geschäftsordnung und Betrieb von Tiergesundheitsdiensten
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
(1) Der Tiergesundheitsdienst hat eine vom Landeshauptmann zu genehmigende Geschäftsordnung zu erstellen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie die Erfüllung der Aufgaben gemäß dieser Verordnung gewährleistet.
(2) Der Tiergesundheitsdienst muss so betrieben werden, dass er in veterinär-, sanitäts- und lebensmittelpolizeilicher Hinsicht keinen Anlass zu Bedenken gibt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden