§ 20 Personenbezogene Bezeichnungen
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
TGD-VO 2009
Gliederung
6. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 20 Personenbezogene Bezeichnungen
Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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