(1) In der Prophylaxe zur Anwendung kommende Tierarzneimittel, welche als Wirkstoffe ausschließlich Vitamine, Mengen- oder Spurenelemente enthalten, sowie reine Eiseninjektionspräparate, sind „Managementpräparate“ und dürfen vom TGD-Betreuungstierarzt dem TGD-Tierhalter oder TGD-Arzneimittelanwender höchstens in jener Menge überlassen werden, die dem Bedarf von zwei Monaten der zu behandelnden Tiere entspricht. Weitere Managementpräparate können nach Anhörung des Beirates von dem Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht werden.
(2) Werden Impfstoffe im Rahmen prophylaktischer Maßnahmen eingesetzt, so dürfen sie höchstens in einer Menge überlassen werden, die dem Bedarf der zu impfenden Tiere innerhalb eines Monats entspricht.
Rückverweise
TGD-VO 2009 · Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009
§ 9 TGD-Tierhalter
…1) TGD-Tierhalter haben folgende Anforderungen zu erfüllen: 1. Sie dürfen neben der Teilnahme am TGD keine weiteren ständigen Betreuungsverhältnisse im Sinne des § 24 Abs…
§ 8 TGD-Tierärzte
…1) Alle TGD-Tierärzte haben folgende Anforderungen zu erfüllen: 1. Die tierärztliche Praxis ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Tierarztes zu führen, insbesondere ist die Akut- und Notversorgung…