(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten im Anwendungsbereich des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), BGBl. I Nr. 186/2023, sowie die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Tierärzte und Landwirte.
(2) Ein Tiergesundheitsdienst (TGD) im Sinne dieser Verordnung ist eine auf Dauer angelegte Einrichtung, mit dem Ziel der Beratung landwirtschaftlicher Tierhalter und der Betreuung von Tierbeständen zur Minimierung des Einsatzes von Tierarzneimitteln und der haltungsbedingten Beeinträchtigungen bei der tierischen Erzeugung, in der Tierärzte und tierhaltende Landwirte vertreten sind. Die Teilnehmer dieser Einrichtung sind vertraglich oder auf Grund bestehender landesgesetzlicher Vorschriften verpflichtet, die Bestimmungen dieser Organisation einzuhalten. Die Zusammenarbeit im Tiergesundheitsdienst hat nach einheitlichen Regeln zu erfolgen, um durch systematische, prophylaktische und therapeutische Maßnahmen die Gesundheit der für die Lebensmittelerzeugung bestimmten Tiere zu erhalten und dadurch die Sicherheit, die einwandfreie Beschaffenheit sowie eine hohe Qualität von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Erzielung eines bestmöglichen Verbraucherschutzes zu gewährleisten.
(3) Sofern in dieser Verordnung auf Arzneimittel Bezug genommen wird, handelt es sich um Tierarzneimittel gemäß § 2 TAMG.
Rückverweise
TGD-VO 2009 · Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009
§ 3 Anerkennung von Tiergesundheitsdiensten
…1) Der Landeshauptmann hat einem Antrag auf Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 7 Abs. 2 TAKG stattzugeben, wenn: 1. der Antragsteller glaubhaft macht, dass…
Anl. 1
…Die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst ist für den Tierarzt und den Landwirt freiwillig und erfolgt gemäß § 6 und § 7 Abs. 1 und 2. Der Tiergesundheitsdienst (TGD) ist in Form einer juristischen Person einzurichten, sofern die Organisation, Durchführung und Überwachung nicht durch das jeweilige Amt der Landesregierung erfolgt. Ordentliche Mitglieder müssen zumindest…
Anl. 2
…Tätigkeit auf Grund der Anerkennung durch die jeweiligen Landeshauptmänner auf das ganze Bundesgebiet erstrecken kann. Die Einrichtung einer Sektion „Geflügel“ gemäß Anhang 1 Z 8 in einem anderen TGD zum Zweck der Mitbetreuung von Geflügelbeständen, welche gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 1999/74/EG nicht registriert werden müssen oder welche im Fall von Mastgeflügel…