§ 22
In Kraft seit 01. Juli 1999
Up-to-date
Die Prüfungskommission hat über das Ergebnis der Triebfahrzeugführerprüfung eine Niederschrift zu verfassen. Diese hat jedenfalls die im Prüfungszeugnis erforderlichen Angaben (§ 23 Abs. 2) zu enthalten.
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