§ 15
In Kraft seit 01. Juli 1999
Up-to-date
(1) Die Triebfahrzeugführerprüfung ist von einer Prüfungskommission abzunehmen.
(2) Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen ist durch Bescheid der zuständigen Behörde für fünf Jahre zu bestimmen.
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