Art. 1 § 5 Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme
In Kraft seit 01. Januar 2011
Up-to-date
Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme vorhanden sind, damit im Bedarfsfall unverzüglich Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können.
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