Art. 1 § 19 Andere Vorschriften, Ausnahmen
In Kraft seit 01. Januar 2011
Up-to-date
(1) Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991 in der geltenden Fassung, ist im Geltungsbereich dieser Verordnung als Arbeitnehmerschutzvorschrift anzuwenden.
(2) Gemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, dass die Behörde von folgenden Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf: §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1 und 3, §§ 8, 10, § 16 Abs. 1, § 17.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden