§ 9 Aktives und passives Wahlrecht
In Kraft seit 08. Dezember 2012
Up-to-date
(1) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Stichtag ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Österreichischen Tierärztekammer gemäß § 9 TÄKamG sind.
(2) Jede wahlberechtigte Person ist in dem Wahlkörper aktiv und passiv wahlberechtigt, in dessen Wählerevidenz sie gemäß § 8 Abs. 4 eingetragen ist.
(3) Jede/jeder Wahlberechtigte hat in jedem Wahlkörper, dem sie/er angehört, nur eine Stimme.
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