§ 43 Ergänzungswahlen zum Vorstand
In Kraft seit 08. Dezember 2012
Up-to-date
(1) Wird die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten oder einer Vizepräsidentin/eines Vizepräsidenten während der Funktionsperiode des Vorstandes frei, weil ein Nachrücken gemäß § 25 TÄKamG nicht möglich ist, so ist die Neuwahl der Präsidentin/des Präsidenten bzw. der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten in sinngemäßer Anwendung des 3. Hauptstückes binnen acht Wochen durchzuführen.
(2) Wahlvorschläge für die Ergänzungswahl gemäß Abs. 1 müssen lediglich so viele wahlwerbende Personen, als für die Besetzung der erledigten Funktion/Funktionen erforderlich sind, enthalten.
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