§ 36 Ankündigung der Wahl
In Kraft seit 08. Dezember 2012
Up-to-date
(1) Frühestens sechs, spätestens acht Wochen nach Verlautbarung der Wahlergebnisse der Wahlen zur Delegiertenversammlung hat der/die bisherige Präsident/Präsidentin der Österreichischen Tierärztekammer die gewählten Delegierten zur konstituierenden Sitzung einzuberufen und den Tagesordnungspunkt „Wahl des Vorstandes“ auf die Tagesordnung der Sitzung zu setzen.
(2) Die Ankündigung der Wahl hat durch den Präsidenten, unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 2, 3 und 5 TÄKamG, wenigstens vier Wochen vorher durch Kundmachung (§ 3) zu erfolgen.
(3) Die Leitung der Wahl obliegt der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission gemäß § 10 (im Folgenden Wahlkommissärin/Wahlkommissär).
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