§ 20 Festlegung der Zahl der Abteilungsdelegierten
In Kraft seit 08. Dezember 2012
Up-to-date
Nach Abschluss der Wählerevidenzen hat die Wahlkommission unverzüglich die Zahl der den Abteilungen in der Delegiertenversammlung zustehenden Delegierten (§ 19 Abs. 3 TÄKamG) zu ermitteln und endgültig festzulegen. Die Festlegung ist gemäß § 3 kundzumachen.
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