§ 14 Beschlussfassung in der Wahlkommission
In Kraft seit 08. Dezember 2012
Up-to-date
Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der/Die Vorsitzende (im Vertretungsfall die Stellvertreterin/der Stellvertreter der Vorsitzenden/des Vorsitzenden) stimmt nicht mit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden