§ 12 Wahlbeobachter
In Kraft seit 08. Dezember 2012
Up-to-date
(1) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag gemäß § 23 verlautbart wurde, kann eine Person ihres Vertrauens in die Wahlkommission als Beobachter/Beobachterin entsenden. Diese Person ist dem/der Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch den/die Zustellungsbevollmächtigten/Zustellungsbevollmächtigte der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.
(2) Jeder/Jede Beobachter/Beobachterin gemäß Abs. 1 ist berechtigt, als Zeuge/Zeugin bei der Wahlhandlung und der Stimmenauszählung anwesend zu sein.
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