§ 5 Integrität der Sicherheitsmerkmale
In Kraft seit 31. Januar 2019
Up-to-date
Besteht der Verdacht, dass die Integrität eines Authentifizierungselementes beeinträchtigt ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz den Austausch oder die Änderung des betreffenden Sicherheitsmerkmals verlangen.
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