§ 4 Anbringung der Sicherheitsmerkmale an den Packungen
In Kraft seit 31. Januar 2019
Up-to-date
(1) Die Sicherheitsmerkmale an Packungen von Tabakerzeugnissen sind mit Hilfe einer der folgenden Methoden anzubringen:
1. Befestigen,
2. Aufdrucken,
3. Kombination aus Befestigen und Aufdrucken.
(2) Die Sicherheitsmerkmale werden an Packungen von Tabakerzeugnissen so angebracht, dass sie
1. die Identifizierung und Überprüfung der Echtheit einer Einzelpackung eines Tabakerzeugnisses während der gesamten Zeit ermöglichen, in der sich dieses auf dem Markt befindet, und
2. die Packung vor einem Austausch, einer Wiederverwendung oder einer sonstigen Veränderung schützen.
(3) Das Sicherheitsmerkmal muss auf der kleinsten Einzelverpackung angebracht sein.
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