(1) Für das nach § 7a TNRSG auf allen Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, zu verwendende Sicherheitsmerkmal ist nachfolgende Kombination von Authentifizierungselementen, welche den in der Anlage dieser Verordnung angeführten Erfordernissen entsprechen müssen, zu verwenden:
1. Guilloche (offen)
2. Optisch variable Druckfarbe (offen)
3. UV-Druckfarbe (halb verdeckt)
4. Mikrodruck (halb verdeckt)
5. Molekularer Taggant (verdeckt)
(2) Mindestens eines der Authentifizierungselemente nach Abs. 1 ist von einem unabhängigen Drittanbieter bereitzustellen, der die Anforderungen des § 7 erfüllt.
Rückverweise
TabSMV · Tabakerzeugnis-Sicherheitsmerkmalverordnung
§ 3 Sicherheitsmerkmal
…nachfolgende Kombination von Authentifizierungselementen, welche den in der Anlage dieser Verordnung angeführten Erfordernissen entsprechen müssen, zu verwenden: 1. Guilloche (offen) 2. Optisch variable Druckfarbe (offen) 3. UV-Druckfarbe (halb verdeckt) 4. Mikrodruck (halb verdeckt) 5. Molekularer Taggant (verdeckt) (2) Mindestens eines der Authentifizierungselemente nach Abs. 1 ist von einem unabhängigen…
§ 7 Unabhängigkeit der Anbieter von Authentifizierungselementen
…1) Für die Zwecke des § 3 Abs. 2 gelten Anbieter von Authentifizierungselementen sowie gegebenenfalls ihre Unterauftragnehmer als unabhängig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: 1. Unabhängigkeit von der Tabakindustrie hinsichtlich der…