§ 1 Geltungsbereich
In Kraft seit 31. Januar 2019
Up-to-date
Diese Verordnung legt die technischen Standards für das auf Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, angebrachte fälschungssichere Sicherheitsmerkmal fest und gilt für
1. Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab 20. Mai 2019 und
2. Tabakerzeugnisse außer Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab 20. Mai 2024.
Rückverweise
TabSMV · Tabakerzeugnis-Sicherheitsmerkmalverordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Für die Zwecke dieser Verordnung und zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in § 1 des TNRSG gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Authentifizierungselement“ bezeichnet ein Element eines Sicherheitsmerkmals; 2. „offen“ bedeutet mit einem menschlichen Sinn — ohne…