Vorwort
§ 1 Benennung von Teil- und Nachfolgeorganisationen
Als Teil- und Nachfolgeorganisation der Gruppierung Ustascha gilt die Gruppierung Hrvatske obrambene snage (Kroatische Verteidigungskräfte, HOS).
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.