§ 13 Schadenabhängige Entnahme
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Liegt der Schadensatz des Geschäftsjahres gemäß § 3 Abs. 1 über dem durchschnittlichen Schadensatz gemäß § 3 Abs. 2, so ist die Schwankungsrückstellung um den Überschadenbetrag gemäß § 7 Abs. 2 zu vermindern.
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