(1) Der Kommandant der Wahlstelle ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich. Dabei ist insbesondere die Einhaltung der Grundsätze des geheimen und persönlichen Wahlrechtes zu gewährleisten. Der Kommandant hat die für die Wahl notwendigen Personal- und Sacherfordernisse sicherzustellen.
(2) Während des Wahlvorganges hat mindestens ein Mitglied des Wahlausschusses im Wahllokal anwesend zu sein.
(3) Jeder Wahlberechtigte oder der Kommandant der Wahlstelle oder ein von diesem bestimmter Offizier ist berechtigt, wegen Verletzung der Vorschriften über den Wahlvorgang Einspruch beim Vorsitzenden des Wahlausschusses zu erheben. Der Wahlausschuss hat den Einspruch unverzüglich zu prüfen. Ergibt diese Überprüfung, dass die Vorschriften über den Wahlvorgang verletzt worden sind, so hat der Kommandant der Wahlstelle oder der von diesem bestimmte Offizier unverzüglich das vorschriftsmäßige Verfahren sicherzustellen.
Rückverweise
SV-WO · Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000
§ 11 Sonderbestimmungen für Soldaten im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat
…für Landesverteidigung und Sport. 4. Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt der 42. Tag vor dem Wahltag. 5. Der Wahlausschuss ist acht Wochen vor dem Wahltag zu bestellen. 6. An Stelle des Offiziers nach § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 5 kann…