(1) Die Wahlberechtigten haben in jedem Vertretungsbereich einen Soldatenvertreter sowie drei Ersatzmänner zu wählen. Kann die erforderliche Anzahl von Ersatzmännern nicht erreicht werden, so darf deren Anzahl im erforderlichen Ausmaß unterschritten werden.
(2) Hat sich die Zahl der Wahlberechtigten um mehr als die Hälfte geändert, so hat der Kommandant der Wahlstelle auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten eine neue Wahl für die restliche Dauer der Funktionsperiode anzuordnen. Dies gilt auch, wenn die erforderliche Zahl der Soldatenvertreter eines Vertretungsbereiches infolge des Erlöschens oder Ruhens ihrer Funktion auch durch den Eintritt von Ersatzmännern nicht mehr erreicht werden kann.
Rückverweise
SV-WO · Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000
§ 11 Sonderbestimmungen für Soldaten im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat
… 146, und deren Ersatzmänner sowie für eine Abberufung eines solchen Soldatenvertreters oder Ersatzmannes gelten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die §§ 2 bis 10 mit folgenden Maßgaben: 1. Die Wahlberechtigten haben innerhalb der ersten sechs Monate jedes dritten Kalenderjahres, erstmals im Jahre 2011, zwei Soldatenvertreter sowie zwei…
§ 3 Ort und Zeitpunkt der Wahl
…durchzuführen. (3) Der Tag der Wahl ist vom Kommandanten der Wahlstelle zu bestimmen. Der Wahltag ist in den Fällen des § 2 Abs. 2 so festzusetzen, dass die Wahl innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages auf Neuwahlen oder nach Eintritt des Erlöschens oder des Ruhens stattfinden kann. (4) Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt…