§ 10 Abberufung
In Kraft seit 01. Januar 2001
Up-to-date
(1) Bei einer Abstimmung über die Abberufung eines Soldatenvertreters oder eines Ersatzmannes sind die Bestimmungen über die Wahl der Soldatenvertreter mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stimmzettel auf “ja” oder “nein” zu lauten haben.
(2) Jener Soldatenvertreter oder Ersatzmann, über dessen Abberufung abgestimmt wird, ist nicht zur Stimmabgabe berechtigt.
(3) Für die Abberufung eines Soldatenvertreters oder Ersatzmannes ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Soldatenvertreter oder Ersatzmann in seiner Funktion bestätigt.
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