§ 1 Anwendungsbereich
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§ 1 Anwendungsbereich — SV-WO
(1) Diese Verordnung regelt, sofern nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, die Wahl der Soldatenvertreter von Soldaten (Wahlberechtigte) im
1. Grundwehrdienst oder
2. Ausbildungsdienst oder
3. Wehrdienst als Zeitsoldat.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
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