SupE-V
Gegenstand
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Aufgaben der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung
§ 4Mitarbeiter/innen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung
§ 5Aufgaben der ELGA-Ombudsstelle
§ 6Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle
§ 7Koordinierungsstelle
§ 8Überprüfung der Identität der betroffenen Personen
§ 9§ 10
Aufgaben der Widerspruchstelle
§ 11Widersprüche gegen die ELGA-Teilnahme
§ 12Widerrufe von Widersprüchen gegen die ELGA-Teilnahme
§ 13Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle
§ 14§ 15
In- und Außerkrafttreten
Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
Gegenstand dieser Verordnung sind die Einrichtung der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung (§ 17 GTelG 2012), die Festlegung der von ihren einzelnen Bereichen wahrzunehmenden Aufgaben sowie nähere Regelungen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. „Dachverband“: Dachverband der Sozialversicherungsträger gemäß § 30 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955;
2. „Mitarbeiter/innen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung“: Mitarbeiter/innen der jeweils für die Erfüllung der Aufgaben der einzelnen Bereiche (§ 3 Abs. 2) herangezogenen Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung [DSGVO]), nämlich:
a) „Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle“: Mitarbeiter/innen der mit den Aufgaben der ELGA-Ombudsstelle gemäß § 5 Abs. 3 betrauten Einrichtungen;
b) „Mitarbeiter/innen der eHealth-Servicestelle“: Mitarbeiter/innen der mit den Aufgaben der eHealth-Servicestelle gemäß § 9 Abs. 3 betrauten Einrichtungen;
c) „Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle“: Mitarbeiter/innen der mit den Aufgaben der Widerspruchstelle gemäß § 10 Abs. 2 betrauten Einrichtungen;
d) „Mitarbeiter/innen der Serviceline“: Mitarbeiter/innen der mit den Aufgaben der Serviceline gemäß § 14 Abs. 2 betrauten Einrichtungen;
3. „Widerspruchsmanagement“: Beratung über Widersprüche gemäß § 15 Abs. 2 und Widerrufe gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012 sowie deren Rechtsfolgen, die Zusendung der Widerspruchsformulare sowie die Auskunftserteilung über den Bearbeitungsstatus.
2. Abschnitt
ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung
§ 3 Aufgaben der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung
(1) Die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung unterstützt
1. betroffene Personen und Gesundheitsdiensteanbieter hinsichtlich ELGA und eHealth-Angelegenheiten
2. die ELGA-Systempartner (§ 2 Z 11 GTelG 2012) bei der Weiterentwicklung von ELGA und eHealth-Angelegenheiten und
3. den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin im Rahmen des Datenqualitätsmanagements gemäß § 24h GTelG 2012.
(2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben besteht die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung aus der
1. ELGA-Ombudsstelle (3. Abschnitt),
2. eHealth-Servicestelle (4. Abschnitt),
3. Widerspruchstelle (5. Abschnitt) und
4. Serviceline (6. Abschnitt).
(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ermächtigt, sich zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben der einzelnen Bereiche der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung jeweils unterschiedlichen Auftragsverarbeitern (Art. 4 Z 8 DSGVO) zu bedienen.
(4) Die betroffenen Personen können ihre Rechte gemäß § 15 Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 1 und § 24e Abs. 3 GTelG 2012 auch über das Zugangsportal (§ 23 GTelG 2012) wahrnehmen.
(5) Die in Abs. 2 genannten Stellen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung haben einander bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben gegenseitig zu unterstützen, wobei die eHealth-Servicestelle als Koordinationsstelle dient.
(6) Die ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung ist Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 2 GTelG 2012, aber kein ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 10 GTelG 2012 und kein eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 GTelG 2012.
§ 4 Mitarbeiter/innen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung
(1) Die Mitarbeiter/innen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen, auch über die Beendigung ihrer Tätigkeit bei der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung hinaus, verpflichtet. Die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht ist vor Aufnahme der Tätigkeit bei der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung schriftlich zu bestätigen.
(2) Die Mitarbeiter/innen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über die innerorganisatorischen Datenschutz- und Datensicherheitsvorschriften zu informieren. Der Erhalt dieser Information ist schriftlich zu bestätigen.
(3) Die schriftlichen Bestätigungen gemäß Abs. 1 und 2 sind dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin auf dessen oder deren Verlangen vorzulegen.
3. Abschnitt
ELGA-Ombudsstelle
§ 5 Aufgaben der ELGA-Ombudsstelle
(1) Die Aufgaben der ELGA-Ombudsstelle sind insbesondere
1. die Information, die Beratung und die Unterstützung betroffener Personen bei ELGA- und eHealth-Angelegenheiten, insbesondere im Zusammenhang mit Datenschutz und bei der Durchsetzung von ELGA-Teilnehmer/innenrechten, und
2. die Unterstützung der ELGA-Systempartner bei der Weiterentwicklung der ELGA-Teilnehmer/innenrechte und der Sicherstellung des Datenschutzes bei ELGA- und eHealth-Angelegenheiten.
(2) Die ELGA-Ombudsstelle hat den betroffenen Personen Auskünfte binnen der in Art. 12 Abs. 3 DSGVO festgelegten Frist zu erteilen. Anfragen, die nicht von dem Aufgabenbereich der ELGA-Ombudsstelle umfasst sind, sind von dieser an die richtige Stelle im Sinne des § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zu verweisen.
(3) Nimmt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die Aufgaben gemäß Abs. 1 nicht selbst wahr, so kann er oder sie zur Erfüllung dieser Aufgaben eine oder mehrere von den Ländern gemäß § 11e Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, eingerichteten Patientenvertretungen als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) heranziehen. Die zivil- und datenschutzrechtlichen Details dieser Auftragsverarbeitung sind mittels Vereinbarung gemäß Art. 17 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, und Art. 28 DSGVO vorzusehen.
§ 6 Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle
(1) Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle dürfen auf Verlangen der betroffenen Personen für diese gemäß § 5 Abs. 3 E Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, vertretungsweise handeln. Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Antrag des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin der ELGA-Ombudsstelle an Stelle der Stammzahl, ein bPK-GH des oder der Vertretenen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle haben über einschlägige Rechtskenntnisse zu verfügen, wobei der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums nicht vorausgesetzt wird.
(3) Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle dürfen nur dann tätig werden, wenn sie von einer betroffenen Person für einen konkreten Fall beauftragt wurden und sie deren Identität gemäß § 8 überprüft haben.
§ 7 Koordinierungsstelle
(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat in seinem oder ihrem Bundesministerium eine Koordinierungsstelle einzurichten, die als Ansprechsstelle für die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle in den Angelegenheiten der ELGA-Ombudsstelle dient.
(2) Die Koordinierungsstelle hat jährlich einen Tätigkeitsbericht der ELGA-Ombudsstelle für das vorangegangene Kalenderjahr zu erstellen und eine Koordinierungssitzung für die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle durchzuführen. Die Koordinierungssitzung hat zumindest einmal jährlich stattzufinden und im Bedarfsfall sind auch weitere Stakeholder einzubeziehen.
(3) Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle haben
1. bei der Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts mitzuwirken, wofür die einzelnen Beiträge der gemäß § 5 Abs. 3 herangezogenen Auftragsverarbeiter bis zum 31. März des Berichtsjahres an die Koordinierungsstelle zu übermitteln sind,
2. an den von der Koordinierungsstelle durchgeführten Koordinierungssitzungen teilzunehmen, und
3. die Wochen- und Monatsstatistiken zu erfassen und an die Koordinierungsstelle zu übermitteln.
(4) Die Modalitäten der Teilnahme an der Koordinierungssitzung gemäß Abs. 3 Z 2 hat die Koordinierungsstelle festzulegen.
(5) Der Tätigkeitsbericht gemäß Abs. 2 ist den ELGA-Systempartnern sowie den gemäß § 5 Abs. 3 herangezogenen Auftragsverarbeitern zu übermitteln und auf der Website des Bundesministeriums zu veröffentlichen.
§ 8 Überprüfung der Identität der betroffenen Personen
(1) Die betroffenen Personen (Abs. 2) oder deren gesetzliche oder bevollmächtige Vertreter/innen (Abs. 3) haben den Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle die eindeutige Identität nachzuweisen.
(2) Die betroffenen Personen haben der ELGA-Ombudsstelle ihre eindeutige Identität
1. persönlich durch Vorsprache und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, oder
2. schriftlich auf dem Postweg
a) unter Angabe des Namens, allfälliger akademischer Grade, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie der Telefonnummer, Anschrift oder E-Mail-Adresse der betroffenen Person, und
b) mit beigeschlossener Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises und
c) eigenhändig unterschriebenem Antrag, oder
3. elektronisch mittels E-ID (§ 2 Z 10 E-GovG)
nachzuweisen.
(3) Die Vertreter/innen der betroffenen Personen haben der ELGA-Ombudsstelle sowohl ihre eindeutige Identität, als auch die der von ihnen vertretenen Personen
1. persönlich durch Vorsprache des Vertreters/der Vertreterin und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises
a) des Vertreters/der Vertreterin und
b) der vertretenen Person, oder
2. schriftlich auf dem Postweg
a) unter Angabe des Namens, allfälliger akademischer Grade, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie der Telefonnummer, Anschrift oder E-Mail-Adresse des Vertreters/der Vertreterin, und
b) mit beigeschlossener Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises
aa) des Vertreters/der Vertreterin und
bb) der vertretenen Person sowie
c) eigenhändig unterschriebenem Antrag des Vertreters/der Vertreterin, oder
3. elektronisch mittels E-ID (§ 2 Z 10 E-GovG) des Vertreters/der Vertreterin und Übermittlung einer Kopie der vertretenen Person
nachzuweisen.
(4) Die Vertreter/innen der betroffenen Personen haben der ELGA-Ombudsstelle das Bestehen einer gesetzlichen oder bevollmächtigen Vertretungsbefugnis nachzuweisen.
(5) Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle dürfen Auskünfte über die in ELGA und in den eHealth-Angelegenheiten gespeicherten Daten nur erteilen, wenn die eindeutige Identität gemäß Abs. 2 und 3 sowie das Bestehen einer allfälligen Vertretungsbefugnis gemäß Abs. 4 im Vier-Augen-Prinzip festgestellt wurde. Aus innerorganisatorischen Gründen darf von diesem Vier-Augen-Prinzip kurzzeitig abgegangen werden. Die Gründe hiefür sind von der ELGA-Ombudsstelle zu dokumentieren.
(6) Ist den Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips gemäß Abs. 5 regelmäßig nicht möglich, so hat die die ELGA-Ombudsstelle die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß Abs. 2 und 3 sowie das Bestehen einer allfälligen Vertretungsbefugnis gemäß Abs. 4 mittels eines adäquaten innerorganisatorischen und schriftlich festgelegten Kontrollmechanismus die Durchführung der Identitätsfeststellungen gemäß Abs. 1 zu kontrollieren und sicherzustellen.
(7) Über die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß Abs. 2 und 3 und die Durchführung eines innerorganisatorischen Kontrollmechanismus gemäß Abs. 6 hat die ELGA-Ombudsstelle schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind von der Koordinierungsstelle gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 regelmäßig risikobasierten Kontrollen zu unterziehen.
4. Abschnitt
eHealth-Servicestelle
§ 9
(1) Die Aufgaben der eHealth-Servicestelle sind
1. die Information und Unterstützung betroffener Personen bei ELGA- und eHealth-Angelegenheiten, insbesondere die Wahrnehmung von Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 DSGVO hinsichtlich der in ELGA und im eImpfpass gespeicherten Daten, wobei sie sich hier im Sinne des § 3 Abs. 5 der Unterstützung der anderen Stellen der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung bedienen kann,
2. das Datenqualitätsmanagement gemäß § 24h GTelG 2012, sowie
3. die Unterstützung der ELGA-Systempartner bei der Weiterentwicklung der Rechte der betroffenen Personen und der Sicherstellung des Datenschutzes bei ELGA- und eHealth-Angelegenheiten
(2) Die eHealth-Servicestelle hat den betroffenen Personen Auskünfte binnen der in Art. 12 Abs. 3 DSGVO festgelegten Frist zu erteilen, soweit in einem Materiengesetz keine kürzere Frist vorgesehen ist.
(3) Nimmt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die Aufgaben gemäß Abs. 1 nicht selbst wahr, so ist er oder sie ermächtigt, zur Erfüllung dieser Aufgaben eine Gesellschaft als Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) heranzuziehen, deren alleinige Eigentümerin die Republik Österreich, vertreten durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin, ist. Die Details dieser Auftragsverarbeitung sind mittels Vereinbarung Art. 28 DSGVO vorzusehen.
5. Abschnitt
Widerspruchstelle
§ 10 Aufgaben der Widerspruchstelle
(1) Die Aufgaben der Widerspruchstelle sind
1. die Bearbeitung von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA gemäß § 15 Abs. 2 GTelG 2012,
2. die Bearbeitung von Widerrufen gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012 und
3. die Unterstützung der ELGA-Systempartner bei der Verbesserung des Widerspruchverfahrens.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin gemäß § 31d Abs. 3 ASVG den Dachverband als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) heranzuziehen. Die Details dieser Auftragsverarbeitung sind mittels Vereinbarung Art. 28 DSGVO vorzusehen. Der Dachverband nimmt die Aufgaben der Widerspruchstelle im übertragenen Wirkungsbereich wahr und ist an die Weisung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin gebunden.
§ 11 Widersprüche gegen die ELGA-Teilnahme
(1) Widersprüche gegen die Teilnahme an ELGA sind ausdrücklich zu erklären.
(2) Betroffene Personen, die beabsichtigen, der Teilnahme an ELGA zu widersprechen, können ihren Widerspruch
1. elektronisch über das Zugangsportal (§ 23 GTelG 2012), oder
2. elektronisch durch Übermittlung des mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenem Widerspruchsformulars (Abs. 3) an die Widerspruchstelle oder
3. postalisch durch Übermittlung des eigenhändig unterfertigten Widerspruchformulars (Abs. 3) unter Beifügung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises an die Widerspruchstelle
einbringen. Das Widerspruchsformular ist von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise (Abs. 4) zur Verfügung zu stellen.
(3) Am Widerspruchsformular sind von den betroffenen Personen gemäß Abs. 2 folgende Angaben zu machen:
1. Erklärung, ob sich der Widerspruch auf alle oder auf einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 GTelG 2012 bezieht,
2. der Name, das Geschlecht, das Geburtsdatum und der Geburtsort der betroffenen Person,
3. die Sozialversicherungsnummer der betroffenen Person, soweit vorhanden,
4. die Anschrift der betroffenen Person sowie
5. die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse der betroffenen Person und
6. im Falle einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung
a) der Name, das Geschlecht, das Geburtsdatum und der Geburtsort des Vertreters/der Vertreterin,
b) die Sozialversicherungsnummer des Vertreters/der Vertreterin, soweit vorhanden,
c) die Anschrift des Vertreters/der Vertreterin oder die Angaben gemäß § 33 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, und
d) die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse des Vertreters/der Vertreterin.
Im Falle einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung kann auf die Angaben gemäß Z 4 und 5 verzichtet werden. Die Vertreter/innen der betroffenen Personen haben Widerspruchstelle das Bestehen einer gesetzlichen oder bevollmächtigen Vertretungsbefugnis nachzuweisen.
(4) Die betroffenen Personen gemäß Abs. 2 erhalten das Widerspruchsformular
1. online über das Öffentliche Gesundheitsportal Österreichs (§ 12a GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at oder
2. postalisch auf telefonische oder schriftliche Anforderung bei der Serviceline (§ 14).
(5) Widersprüche, die
1. gemäß Abs. 2 Z 1 über das Zugangsportal eingebracht wurden, entfalten unmittelbar nach der Einbringung und
2. gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 durch Übermittlung des Widerspruchsformulars an die Widerspruchstelle eingebracht wurden, entfalten durch Eintragung des Widerspruchs durch die Widerspruchstelle
ihre Rechtswirkung. Die Widerspruchstelle hat den betroffenen Personen die Eintragung gemäß Abs. 2 Z 2 und Z 3 zu bestätigen.
(6) Bei Zweifeln über die Identität einer betroffenen Person gemäß Abs. 2 sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden. Zur Überprüfung der Identität sind gemäß § 17 E-GovG die Angaben zu verwenden, die in den nach den Regeln der Amtshilfe (Art. 22 B-VG) zur Verfügung stehenden Registern enthalten sind.
(7) Erklärungen, die nicht zu einer Eintragung eines Widerspruchs gegen die Teilnahme an ELGA durch die Widerspruchstelle führen, sind mittels Bescheid abzuweisen.
§ 12 Widerrufe von Widersprüchen gegen die ELGA-Teilnahme
(1) Widerrufe von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA sind ausdrücklich zu erklären.
(2) Betroffene Personen, die beabsichtigen, den Widerspruch gegen die Teilnahme an ELGA zu widerrufen, können ihren Widerruf
1. elektronisch über das Zugangsportal (§ 23 GTelG 2012), oder
2. elektronisch durch Übermittlung des mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenem Widerspruchsformulars (Abs. 3) an die Widerspruchstelle oder
3. postalisch durch Übermittlung des eigenhändig unterfertigten Widerspruchformulars (Abs. 3) unter Beifügung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises an die Widerspruchstelle
erklären.
(3) Für Widerrufe von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 ist das Widerspruchsformular gemäß § 11 Abs. 3 zu verwenden. Darin sind von den betroffenen Personen gemäß Abs. 2 folgende Angaben zu machen:
1. Erklärung über den Umfang des Widerrufs von dem Widerspruch gegen die ELGA-Teilnahme;
2. die Angaben gemäß § 11 Abs. 3 Z 2 bis 6.
Im Falle einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung kann auf die Angaben gemäß § 11 Abs. 3 Z 4 und 5 verzichtet werden. Die Vertreter/innen der betroffenen Personen haben der Widerspruchstelle das Bestehen einer gesetzlichen oder bevollmächtigen Vertretungsbefugnis nachzuweisen.
(4) Widerrufe von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA, die
1. gemäß Abs. 2 Z 1 über das Zugangsportal eingebracht wurden, entfalten unmittelbar nach der Einbringung und
2. gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 durch Übermittlung des Widerspruchsformulars an die Widerspruchstelle eingebracht wurden, entfalten durch Eintragung des Widerrufs des Widerspruchs gegen die Teilnahme an ELGA durch die Widerspruchstelle
ihre Rechtswirkung. Die Widerspruchstelle hat den betroffenen Personen die Eintragung gemäß Abs. 2 Z 2 und Z 3 zu bestätigen.
(5) § 11 Abs. 6 und 7 findet auch bei der Eintragung von Widerrufen von Widersprüchen gegen die Teilnahme an ELGA Anwendung.
§ 13 Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle
(1) Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle dürfen nur tätig werden, wenn ihre eindeutige Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) festgestellt wurde.
(2) Die Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle haben keinen Zugriff auf die ELGA-Gesundheitsdaten der betroffenen Personen. Der Dachverband hat dies durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen.
6. Abschnitt
Serviceline
§ 14
(1) Die Aufgaben der Serviceline sind
1. die Beantwortung von allgemeinen und technischen Anfragen von betroffenen Personen zu ELGA und zu eHealth-Angelegenheiten,
2. das Widerspruchsmanagement gemäß § 2 Z 3, sofern es nicht in den Aufgabenbereich der Widerspruchstelle fällt,
3. die Beantwortung allgemeiner Anfragen von Gesundheitsdiensteanbietern zu ELGA und zu eHealth-Angelegenheiten und
4. die Unterstützung von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern bei technischen Fragen im Zusammenhang mit ELGA.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin gemäß § 31d Abs. 3 ASVG den Dachverband als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) heranzuziehen. Die Details dieser Auftragsverarbeitung sind mittels Vereinbarung Art. 28 DSGVO vorzusehen. Der Dachverband nimmt die Aufgaben der Serviceline im übertragenen Wirkungsbereich wahr und ist an die Weisung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder die zuständige Bundesministerin gebunden.
(3) Die Mitarbeiter/innen der Serviceline haben keinen Zugriff auf die ELGA-Gesundheitsdaten der betroffenen Personen. Der Dachverband hat dies durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen.
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 15 In- und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2025 in Kraft.