§ 13 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
In Kraft seit 24. Juni 2022
Up-to-date
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 E-GovG im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt anwendbar (Anm. 1) . Mit Anwendbarkeit dieser Verordnung tritt die Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2009 außer Kraft. Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG ist die Verordnung bereits ab Inkrafttreten anwendbar.
(__________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 340/2023: 5.12.2023)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden