§ 7 Bildliche Darstellung
In Kraft seit 01. August 1998
Up-to-date
Die Straßenverkehrszeichen sind in ihrer bildlichen Darstellung verhältnismäßig entsprechend den in Anlage 4, 5, 6 und 7 angeführten Abbildungen auszuführen. Das Anbringen eines bis zu 10 mm breiten weißen oder grauen Außenrandes ist zulässig, sofern nicht schon nach der Abbildung eine andere Umrandung des Straßenverkehrszeichens vorgesehen ist.
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