(1) Als beleuchtete Straßenverkehrszeichen gelten angeleuchtete (außen beleuchtete) oder innen beleuchtete Verkehrszeichen. Die mittlere Leuchtdichte von beleuchteten oder als optische oder elektronische Anzeigevorrichtungen ausgeführten Straßenverkehrszeichen hat mindestens den in der Tabelle angeführten Werten zu entsprechen.
Farbe | mittlere Leuchtdichte L m in cd/m 2 |
Rot | 20 |
Gelb | 150 |
Grün | 40 |
Blau | 10 |
Weiß | 150 |
(2) Die Leuchtdichte darf bei optischen oder elektronischen Anzeigevorrichtungen einen Wert von 2 000 cd/m 2 nicht überschreiten.
Rückverweise
StVZVO 1998 · Straßenverkehrszeichenverordnung 1998
§ 2 Allgemeine Beschaffenheit
…form- und witterungsbeständigem Material herzustellen, wobei die Rückseite blendfrei sein muß; Reflexstoffe (§ 4) sind auf solchem Material anzubringen. Straßenverkehrszeichen können beleuchtet (§ 5), rückstrahlend (§ 4) oder als optische oder elektronische Anzeigevorrichtung (§ 48 Abs. 1a StVO) ausgeführt sein.…