§ 4a Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrags für ukrainische Staatsangehörige — StubeiV
Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Wintersemester 2024/25, das Sommersemester 2025 und das Wintersemester 2025/2026 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen.
§ 4c StubeiV · StubeiV · Studienbeitragsverordnung
§ 4c Studienbeitragsverordnung
…Staatsangehörigkeit an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Z 2 ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2026 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. § 4a letzter Satz findet Anwendung.…
§ 7 Inkrafttreten
…die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft. (3) § 4a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 31/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (4…
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