Vorwort
§ 1 Regelungsgegenstand
Diese Verordnung bestimmt die näheren Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 1. Oktober 2001 bestanden haben.
§ 2 Kostenarten
Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten im Sinne des § 1 sind:
1. Personalkosten und
2. Finanzierungskosten.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.