BundesrechtVerordnungenBestimmung näherer Kostenarten gemäß § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010

Bestimmung näherer Kostenarten gemäß § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010

Strom-NBK-VO
In Kraft seit 19. September 2013
Up-to-date

§ 1 Regelungsgegenstand

Diese Verordnung bestimmt die näheren Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 1. Oktober 2001 bestanden haben.

§ 2 Kostenarten

Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten im Sinne des § 1 sind:

1. Personalkosten und

2. Finanzierungskosten.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.