(1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen nur von Betriebsbediensteten bedient werden, die entsprechend unterwiesen worden sind.
(2) In besonderen Fällen, insbesondere zur Ermittlung der Gebrauchsfähigkeit und bei der Instandhaltung, dürfen Betriebsanlagen und Fahrzeuge auch von unterwiesenen Befugten bedient werden,. Die Verantwortung der Betriebsbediensteten für die Betriebssicherheit bleibt unberührt.
(3) Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, die ganz oder teilweise selbsttätig arbeiten oder fernbedient werden, sind im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse von Betriebsbediensteten auf einwandfreie Funktion zu überwachen.
(4) Über den Dienst der Betriebsbediensteten gemäß § 2 Z 5 lit. a und b sind Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen enthalten
1. Namen der Bediensteten,
2. Dienstbeginn und Dienstende und
3. besondere Vorkommnisse.
Rückverweise
StrabVO · Straßenbahnverordnung 1999
§ 63
…Stromabnehmer durch vorhandene Einrichtungen abgesenkt werden. (5) Für den Betrieb von Oberleitungs-Omnibussen gelten § 54 Abs. 1, 3 und 4, § 55, § 57, § 59 und § 60. Signale, die betrieblich keine Bedeutung haben sollen, sind zu beseitigen, zu verdecken oder sonst als…
§ 56 Besetzen der Züge mit Fahrbediensteten
…Fahrzeugführern besetzt sein, wenn 1. Anlagen und Einrichtungen für selbsttätigen Fahrbetrieb vorhanden sind, die den Forderungen des § 21 entsprechen und gemäß § 55 Abs. 3 überwacht werden, 2. regelmäßig überprüft wird, dass der lichte Raum des Gleises von Personen und von sicherungstechnisch nicht erfassbaren Hindernissen frei ist…