§ 51 Ausrüstung für Notfälle
In Kraft seit 01. Juli 2000
Up-to-date
§ 51 Ausrüstung für Notfälle — StrabVO
Personenfahrzeuge sowie Dienstfahrzeuge mit eigenem Antrieb müssen mindestens einen Verbandkasten und einen tragbaren Feuerlöscher mitführen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden