BundesrechtVerordnungenStraßenbahnverordnung 1999§ 40

§ 40Stromabnehmer

In Kraft seit 19. September 2018
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Stromabnehmer und Fahrleitungsanlagen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass der Strom bis zur Höchstgeschwindigkeit zuverlässig übertragen werden kann.

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