Stromabnehmer und Fahrleitungsanlagen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass der Strom bis zur Höchstgeschwindigkeit zuverlässig übertragen werden kann.
Rückverweise
StrabVO · Straßenbahnverordnung 1999
§ 63
…2 bis 7 sowie § 30 Abs. 1, 2 und Abs. 5 Z 1. (4) Für Oberleitungs-Omnibusse gelten § 40, § 44 Abs. 1, § 48 und § 49. Die Wirksamkeit von Warneinrichtungen darf nicht von der Fahrleitungsspannung abhängig sein. Die…