§ 38 Antrieb
In Kraft seit 01. Juli 2000
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Fahrmotoren, Getriebe und sonstige Bauteile zur Kraftübertragung müssen unter Berücksichtigung der Streckenverhältnisse, der Zugzusammensetzung und der Fahrgeschwindigkeit für die größten betrieblich vorkommenden Antriebs- und Bremskräfte bemessen sein. Dabei ist insbesondere die Beanspruchung
1. beim generatorischen Bremsen,
2. beim Schleudern sowie Überbremsen und
3. bei stoßartigen Änderungen der Fahrleitungsspannung
zu beachten.
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