§ 37 Streumitteleinrichtungen
In Kraft seit 19. September 2018
Up-to-date
Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen müssen wirksame Streumitteleinrichtungen besitzen. Sie müssen so eingerichtet sein, dass das Streumittel auf beiden Schienen jedenfalls vor die ersten gebremsten Räder fällt.
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