§ 31 Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige
In Kraft seit 19. September 2018
Up-to-date
§ 31 Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige — StrabVO
An den Zu- und Abgängen von Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein.
Rückverweise