§ 27 Bahnbauwerke
In Kraft seit 19. September 2018
Up-to-date
(1) Bahnbauwerke müssen standsicher und so tragfähig sein, dass die auf sie wirkenden Lasten sicher aufgenommen werden. Die Standsicherheit und Tragfähigkeit müssen auch bei allen Bauzuständen gewährleistet sein.
(2) Geschosse und betretbare Flächen, die nicht zu ebener Erde liegen, müssen über mindestens eine feste Treppe oder Rampe zugänglich sein.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 35, BGBl. II Nr. 127/2018)
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